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BGH, 23.11.2000 - 3 StR 313/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Bandendiebstahl - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer Bande; Bandenwille; Ungeladener Gasrevolver
- Judicialis
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; StGB § 250 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
Begriff der "Bande" beim Raub - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98
Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen …
Auszug aus BGH, 23.11.2000 - 3 StR 313/00
Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß diese Angeklagten über eine mittäterschaftliche und möglicherweise gewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem für die bandenmäßige Begehungsweise erforderlichen gefestigten Bandenwillen (BGHSt 42.255.259 f.; BGH NStZ 1996, 339, 340) gehandelt hätten, der voraussetzt, daß sich der Täter in einem übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1998, 2913). - BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90
Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln
Auszug aus BGH, 23.11.2000 - 3 StR 313/00
Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß diese Angeklagten über eine mittäterschaftliche und möglicherweise gewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem für die bandenmäßige Begehungsweise erforderlichen gefestigten Bandenwillen (BGHSt 42.255.259 f.; BGH NStZ 1996, 339, 340) gehandelt hätten, der voraussetzt, daß sich der Täter in einem übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1998, 2913). - BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95
Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall
Auszug aus BGH, 23.11.2000 - 3 StR 313/00
Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß diese Angeklagten über eine mittäterschaftliche und möglicherweise gewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem für die bandenmäßige Begehungsweise erforderlichen gefestigten Bandenwillen (BGHSt 42.255.259 f.; BGH NStZ 1996, 339, 340) gehandelt hätten, der voraussetzt, daß sich der Täter in einem übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1998, 2913).